Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der Teilnehmer den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
Zahlung des Reisepreises
Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises pro Person, maximal jedoch 180 Euro zu leisten, welche auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs.3 BGB erfolgen. Sie wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, so ist die Restzahlung drei Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn
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die Reise nicht mehr abgesagt werden kann und
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dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs.3 BGB übergeben wird.
Die Reiseunterlagen werden dem Teilnehmer unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung beim Reiseveranstalter zugesandt oder ausgehändigt. Es wird darauf hingewiesen, dass ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen bzw. Inanspruchnahme der Reiseleistungen besteht.
Stornierung
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen folgende, pauschalierte Rücktrittsgebühren verlangen: Siehe jeweilige Ausschreibung. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind.
Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
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soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
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soweit der Reiseveranstalter für einen, dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden, Ausschlussfrist
Die sich aus § 651d Abs.2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem Reiseveranstalter dahingehend konkretisiert, dass der Reiseteilnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich dem vom Reiseveranstalter eingesetzten Fahrtenleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reiseteilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reiseteilnehmer obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen ohne Abhilfe zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseteilnehmer oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs.3 und Abs.4 BGB. Die Vorschrift des § 651j BGB bleibt hiervon unberührt.
Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden, nach § 651g Abs.1 reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in bezug auf den mit dem Reiseverantalter abgeschlosseen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
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Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem Reiseeranstalter geltend zu machen.
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Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter folgender Anschrift erfolgen:
Friedrichsfelder Ski-Club e.V.
Postfach 710223
68222 MannheimDie schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
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Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Reiseteilnehmer sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.
Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge.